Waldbrand Verordnung

Verordnung der BH Liezen vom 28.12.2015
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in den Gemeinden Aich, Gröbming, Haus, Mitterberg-St. Martin, Öblarn, Michaelerberg-Pruggern, Ramsau am Dachstein, Schladming und Sölk das Feuerentzünden, das Rauchen und insbesondere die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ausdrücklich für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.