Verbot von Brauchtumsfeuern

Eine Verordnung des Landes erlaubte bisher das Verbrennen von biogenem Material in der Zeit von 15.00 Uhr am Karsamstag bis 3.00 Uhr am Ostersonntag – diese Ausnahmeregelung gibt es dieses Jahr aufgrund der Covid-19-Krise nicht. Das wurde von der Landesregierung in Absprache mit dem Landesfeuerwehrverband entschieden, um die Mitglieder der Feuerwehren zu schützen.

Jedes Osterfeuer bedeutet ein zusätzliches Brandrisiko, und jeder einzelne Einsatz bedeutet für die Feuerwehrmänner und -frauen ein zusätzliches Infektionsrisiko.

Hohe Strafen

Rechtlich gesehen ist das Abhalten von Brauchtumsfeuern nach dem Bundesluftreinhaltegesetz so wie jedes Verbrennen von biogenem Material außerhalb von dafür vorgesehenen Anlagen verboten – die Strafen belaufen sich gemäß Paragraph 8 Bundesluftreinhaltegesetz auf bis zu 3630 Euro.